Rechtsprechung
BGH, 11.03.1959 - V ZR 187/57 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,7303) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1959, 564
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 07.03.1956 - V ZR 113/54
Umstellung der Eigenmittel des Siedlungsträgers
Auszug aus BGH, 11.03.1959 - V ZR 187/57
Das Berufungsgericht ist hierbei mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Träger-Siedlervertrag um einen (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrag handelt, aus dem der Träger nach §§ 675, 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen und damit seiner Selbstkosten hat (Urteil des Senats vom 7. März 1956 - V ZR 113/54 = BGHZ 20, 172, 174/175).Es handelt sich hierbei um einen Aufwendungsersatzanspruch aus einem vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnis, der grundsätzlich der Umstellung im Verhältnis 10: 1 unterliegt (BGHZ 20, 172, 175).
- BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52
Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung
Auszug aus BGH, 11.03.1959 - V ZR 187/57
Das Berufungsgericht war insbesondere nicht gehindert, bei der Auslegung auch die Gesichtspunkte der Billigkeit und Zumutbarkeit und damit die Grundsätze von Treu und Glauben mit zu berücksichtigen (BGHZ 9, 273, 278/279). - BGH, 11.06.1958 - V ZR 277/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.03.1959 - V ZR 187/57
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß es bei der ersteren Frage auf die Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes und bei der letzteren Frage auf den zwischen den Parteien bestehenden Träger-Siedlervertrag vom 28. Juli 1938 ankommt, und zwar auf eine ergänzende Auslegung dieses Vertrages dahin, was die Parteien, wenn sie beim Abschluß des Vertrags mit einer Hypothekengewinnabgabe gerechnet hätten, über deren Tragung vereinbart haben würden (Urteil des Senats vom 11. Juni 1958 - V ZR 277/56 = LM § 157 (D) BGB Nr. 10 mit weiteren Nachweisen = NJW 1958, 1389 = MDR 1958, 672 = DNotZ 1958, 492). - BGH, 19.02.1958 - V ZR 190/56
Auszug aus BGH, 11.03.1959 - V ZR 187/57
Im übrigen erscheint die gesetzliche Lösung auch besonders sachgemäß: Wenn die gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsunternehmen der Kreditgewinnabgabe unterstellt worden wären, wären sie mit einer persönlichen Abgabeschuld belastet worden, die sie (vgl. Urteil des Senats vom 19. Februar 1958 - V ZR 190/56 = MDR 1958, 322 = WM 1958, 434) auf die Siedler nicht (jedenfalls nicht ohne weiteres) hätten abwälzen können; die gemeinnützigen Unternehmen wären also die Leidtragenden gewesen, obwohl sie in der Sache selbst mit den von ihnen geschaffenen Siedlungen die Geschäfte der Siedler besorgt und in deren Interesse gehandelt hatten und die Interessenlage zwischen Siedlungsunternehmen und Siedlern daher einen Ausgleich geboten erscheinen läßt, bei dem die wirklichen Gewinner aus der Währungsumstellung, nämlich die wirtschaftlich die Sachwerte schon vor der Währungsumstellung Besitzenden, also die Siedler, auch die aus den Währungsgewinnen sich ergebenden Lastenausgleichsabgaben zu tragen haben.